| |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.4.2 Bei einem vom Gericht eingeholten Gutachten wie dem vorliegenden, darf der Richter bei Fachfragen nicht ohne triftigen Grund von den Darlegungen des Gutachters abweichen. Allfällige Abweichungen von einem nicht nachvollziehbaren und nicht schlüssigen Gutachten hat er zu begründen (vgl. BGer-Urteil 2C_823/2008 vom 21. Juli 2009 E 3.3). | |||||||||||| | | |||||||||||| | Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ist das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet, frei von Lücken sowie Widersprüchen und beruht auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen. Der Gutachter hat zudem hinreichende Sachkenntnisse und die erforderliche Unbefangenheit.