Eine Sicherheitsproblematik oder Unfallereignisse seien bei der streitbetroffenen Zufahrt nicht aktenkundig. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Verkehrsablauf nach Erstellung der geplanten Baute unverändert sei, weshalb kein Grund ersichtlich sei, dass der Verkehr nicht sicher abgewickelt werden könne. Aufgrund der unproblematischen Situation sei es ausreichend, wenn die Haltelinie nur etwa 1,5 m vor das Tor anstatt – wie in der VSS Norm 640 273a gefordert – 2,5 m vorverlegt und mit seitlichen Abgrenzungen versehen werde.