Norm 640 273a eingehalten würden. Ausserhalb einer solchen Ortslage sei eine solche Zufahrt als Sondernutzung zu qualifizieren, womit eine Bewilligungspflicht der Strassenbaubehörde verbunden sei. An die Qualität einer solchen Zufahrt seien überdies erhöhte Anforderungen zu stellen und es sei nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Liegenschaft rückwärtig erschlossen werden könne, damit der Verkehrsfluss auf der Kantonsstrasse nicht beeinträchtigt werde. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.3.7