Es gelte zu berücksichtigen, dass die Beschilderung während des Beschwerdeverfahrens nur eine Verschärfung bedeutet habe. Im Übrigen sei ein Kreuzen der Fahrzeuge hinter der Toreinfahrt uneingeschränkt möglich. Es herrsche deshalb in der Toreinfahrt keine Behinderungsgefahr durch entgegenkommende Fahrzeuge. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.2.3 Der Beschwerdegegner 3 entgegnet ebenfalls, dass es sich nicht um eine Neuanlage handle. Die Vorgaben gemäss VSS-Norm 640 273a seien zudem eingehalten. Es sei zwar richtig, dass eine gewisse Erhöhung der Verkehrsfrequenz durch den Anlagenbau zu erwarten sei. Diese sei aber nicht erheblich bzw. halte sich in Grenzen.