Eine Neuanlage bestehe deshalb nicht, weshalb auch die VSS-Normen nicht einschlägig seien. Hinzu komme, dass Letztere nur als Empfehlung zu werten seien. Es sei nur eine geringe Mehrfrequenz durch den Anlagenbau zu erwarten, weshalb die zusätzlichen Weg- und Zufahrten auf die Kantonsstrasse vernachlässigbar seien. Die Beschwerdeführer würden diesbezüglich in der Annahme fehl gehen, dass eine Mehrfrequenz ausschliesslich während den Stosszeiten zu erwarten sei. Das Linksabbiegeverbot diene dem Verkehrsfluss. Es gelte zu berücksichtigen, dass die Beschilderung während des Beschwerdeverfahrens nur eine Verschärfung bedeutet habe.