Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 sind hingegen der Meinung, dass sich die Berichte der Kantonspolizei nicht widersprechen, vielmehr ergänzen würden. Es sei keine bessere Erschliessungsmöglichkeit als die bestehende Zufahrt via Kantonsstrasse ersichtlich. Die vorverlegte Haltelinie zur Kantonsstrasse, die seitliche Begrenzung der Ausfahrt sowie das Linksabbiegeverbot würden der Verkehrssicherheit ausreichend Rechnung tragen. Ferner werde die Zufahrt bereits heute von Anwohnern genutzt und diene als Zugang zu 18 bis 20 Parkplätzen. Eine Neuanlage bestehe deshalb nicht, weshalb auch die VSS-Normen nicht einschlägig seien.