Ferner handle es sich bei der Torausfahrt der streitbetroffenen Anlage um einen höchst sensiblen Verkehrsknotenpunkt, weil die Ausfahrt in die stark frequentierte Kantonsstrasse münde. In Berücksichtigung der zu erwartenden Mehrfrequenz von der geplanten Anlage her sei ebenfalls von einer nur ungenügenden Erschliessung auszugehen. Im Übrigen falle eine Ausnahmebewilligung ausser Betracht, da die hierfür zu erfüllenden Auflagen nicht realisierbar seien. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.2.2 Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 sind hingegen der Meinung, dass sich die Berichte der Kantonspolizei nicht widersprechen, vielmehr ergänzen würden.