Im Ergebnis liege durch diese Zweckänderung eine Neuanlage vor, weshalb die entsprechenden VSS-Normen zu erfüllen seien. Wenn die Normen anzuwenden seien, sei das streitbetroffene Grundstück nur ungenügend erschlossen. Ein Indiz für das Vorliegen einer Neuanlage sei die Beschilderung "Linksabbiegen verboten". Diese sei erst während des vorinstanzlichen Verfahrens und ohne amtliche Publikation erfolgt. Ferner handle es sich bei der Torausfahrt der streitbetroffenen Anlage um einen höchst sensiblen Verkehrsknotenpunkt, weil die Ausfahrt in die stark frequentierte Kantonsstrasse münde.