| |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.2 | |||||||||||| | 4.2.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Frage der Erschliessung nur ungenügend abgeklärt, in dem sie die Baubewilligung erteilt und erst daraufhin die notwendigen Berichte der Kantonspolizei Glarus eingeholt habe. Hinzu komme, dass sich die Berichte der Kantonspolizei inhaltlich widersprechen würden. Des Weiteren bestehe zwar eine Zufahrt zum streitbetroffenen Grundstück, diese werde momentan aber anders genutzt, als durch das Bauvorhaben beabsichtigt werde. Im Ergebnis liege durch diese Zweckänderung eine Neuanlage vor, weshalb die entsprechenden VSS-Normen zu erfüllen seien.