Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Das anwendbare kantonale Recht enthält keine weitergehenden Vorschriften bezüglich der verkehrsmässigen Erschliessung von Grundstücken. Praxisgemäss sind daher die entsprechenden Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) beizuziehen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.2 | |||||||||||| | 4.2.1