Somit scheitert die Rüge der Beschwerdeführer in Bezug auf den Ortsbild-, Denkmal- und Umgebungsschutz. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4. | |||||||||||| | Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass das Bauvorhaben in verkehrstechnischer Hinsicht ungenügend erschlossen sei. Insbesondere vertrage sich die Zufahrt zur Kantonsstrasse nicht mit der Verkehrssicherheit. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 2. Juni 1979 (RPG) ist Voraussetzung einer Baubewilligung, dass das zu bebauende Land erschlossen ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art.