Sodann wird der geschützte Teil der Umgebungsmauer durch das Bauprojekt nicht tangiert, da das Zufahrtstor und der Zufahrtsbereich nicht geschützt sind. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Abklärung des Ortsbild- und Umgebungsschutzes durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu beanstanden ist. Sie durfte sich im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens auf die rechtsgenüglichen Berichte der Fachstelle Denkmalpflege stützen, wonach die Gebäude sich gut in die Umgebung einfügen würden, was im Übrigen auch den durch das Gericht aus dem Augenschein gezogenen Erkenntnissen entspricht. Somit scheitert die Rüge der Beschwerdeführer in Bezug auf den Ortsbild-, Denkmal- und Umgebungsschutz.