Vielmehr hatte die Baubewilligungsbehörde eine Interessenabwägung vorzunehmen und im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu evaluieren, ob sich das geplante Bauprojekt mit dem Ortsbildschutz verträgt bzw. dem Bauvorhaben keine höherrangigen Rechte entgegenstehen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Ortsbildschutz nur ungenügend abgeklärt, indem sie sich auf die Berichte der Fachstelle Denkmalpflege abgestützt habe, ist ihnen nicht zu folgen. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen, dass die Fachstelle bereits bei der Projektausarbeitung miteinbezogen wurde.