Die Überbauung passe sich mit der in der Nachbarschaft üblichen Einfriedung gut in das gewachsene Ortsbild ein. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.3.3 Gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. März 2013 entspricht das Bauvorhaben grundsätzlich den Anforderungen der Dorfkernzone sowie des Ortsbild- und Umgebungsschutzes. Es sei bereits im Vorfeld zur Baueingabe mit der kantonalen Denkmalpflege besprochen worden, womit die denkmalpflegerischen Auflagen bereits in die Projektbearbeitung miteingeflossen seien. Das Vorhaben trage den Ansprüchen der Denkmalpflege Rechnung. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.3.4