Es gebe keinen Anlass anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 dies nur ungenügend abgeklärt habe. Folglich seien zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts keine weiteren Stellungnahmen oder ein neutrales Gutachten notwendig gewesen, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.3 | |||||||||||| | 3.3.1 Das Dorf Näfels ist als verstädtertes Dorf als Ortsbild von nationaler Bedeutung im ISOS eingetragen. Sodann ist die Pfarrkirche im Verzeichnis der geschützten Baudenkmäler in Anhang 4 BO aufgelistet. Daneben liegt ein Teil der streitbetroffenen Parzelle in der Ortsschutzzone und in der Umgebungsschutzzone der Pfarrkirche.