Der Beschwerdegegner 3 führt aus, dass den kommunalen Behörden in der Angelegenheit des Landschafts- und Denkmalschutzes eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zukomme. Man habe sich deshalb auf die Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 gestützt, wonach das streitbetroffene Projekt die ortsübliche Bauweise in moderner Art und Weise aufnehme und sich überdies gut in das gewachsene Ortsbild eingliedere, was die kantonale Denkmalpflege bestätige. Es gebe keinen Anlass anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 dies nur ungenügend abgeklärt habe.