Dieses Schreiben sei nicht als üblicher Mitbericht, sondern vielmehr als rechtliche Stellungnahme anzusehen. Ferner füge sich das Bauvorhaben gut in die Umgebung ein und stelle keine Konkurrenz zur Pfarrkirche dar, weshalb kein neutrales Gutachten einzuholen sei. Es seien auch keine weiteren Schutzvorgaben oder spezielle Vorschriften für die Bebauung in der Kirchenumgebung gegeben. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.2.4 Der Beschwerdegegner 3 führt aus, dass den kommunalen Behörden in der Angelegenheit des Landschafts- und Denkmalschutzes eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zukomme.