Hinzu komme, dass die Zusammenarbeit zwischen Baubewilligungsbehörde, Bauherren und Denkmalpflege dazu geführt habe, dass die Fachstelle Denkmalpflege zur Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Ortsbildschutz gelangt sei. Da dies bereits im Vorfeld abgeklärt worden sei, sei der Mitbericht knapp ausgefallen. Er enthalte aber alles für die Beurteilung nach Art. 47 RBG Notwendige. Sodann habe die Fachstelle Denkmalpflege in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2013 zu den Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung genommen. Dieses Schreiben sei nicht als üblicher Mitbericht, sondern vielmehr als rechtliche Stellungnahme anzusehen.