Letztere sei in pflichtgemässem Ermessen zum Schluss gekommen, dass ein Gutachten nicht notwendig sei. Ferner sei es offensichtlich, dass die Beschwerdeführer mit den beantragten Projektänderungen einzig ihre eigenen Interessen verfolgten und nicht eine Verbesserung des Ortsbildes anstrebten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 bringt vor, dass nur ein Drittel der Liegenschaft im Ortsbildschutzgebiet der Gemeinde Näfels liege. Hinzu komme, dass die Zusammenarbeit zwischen Baubewilligungsbehörde, Bauherren und Denkmalpflege dazu geführt habe, dass die Fachstelle Denkmalpflege zur Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Ortsbildschutz gelangt sei.