3.2.2 Die Beschwerdegegner 1 bestreiten, dass das Bauprojekt aus ortsbild- und denkmalschützerischer Sicht problematisch sei. So sei die Fachstelle Denkmalpflege bereits bei der Ausarbeitung des konkreten Baugesuchs kontaktiert worden, weshalb diese vor der Projektierung des Bauvorhabens miteinbezogen worden sei. Die von ihr geäusserten Anliegen seien vollständig in das Baugesuch miteingeflossen. Folglich habe sich eine mehrseitige Begründung erübrigt. Des Weiteren sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin 2 kein neutrales Gutachten einholen müsse. Letztere sei in pflichtgemässem Ermessen zum Schluss gekommen, dass ein Gutachten nicht notwendig sei.