Im Ergebnis seien die beiden Berichte nur als eine voreingenommene Haltung zu werten. Insgesamt sei das Amt seinen Aufgaben nur ungenügend nachgekommen, weshalb ein Bericht der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission sowie ein neutrales Gutachten einzuholen seien. Dabei habe die Baubewilligungsbehörde zwar ein gewisses Ermessen, dieses sei aber pflichtgemäss auszuüben. Da es sich vorliegend um ein Bauprojekt in einem äusserst sensiblen Bereich handle und diesbezüglich kaum ein extremerer Fall denkbar sei, wäre bereits die Beschwerdegegnerin 2 zur Einholung eines neutralen Gutachtens angehalten gewesen.