16 Abs. 1 BO für Neu-, Um- und Anbauten sowie Fassadenrenovationen in unmittelbarer Nähe geschützter oder schützenswerter Bauten und in Schutzzonen eine Bewilligung einzuholen, wobei den Problemen stilistischer Art Beachtung zu schenken ist. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.2 | |||||||||||| | 3.2.1 Die Beschwerdeführer sehen den Ortsbildschutz als den eigentlichen Grund, weshalb sie sich gegen das geplante Bauvorhaben der Beschwerdegegner 1 zur Wehr setzen. Das streitbetroffene Grundstück liege nämlich zu einem grossen Teil im Ortsbildschutz-, der restliche Teil im Umgebungsschutzgebiet. Zudem lägen diverse geschützte Objekte in unmittelbarer Nähe zum geplanten Bauprojekt.