eine gute Beziehung zur Umgebung aufweisen bzw. durch Formgebung, Farbgestaltung und Materialwahl sowie Sichtbezügen, Raumabfolgen und Wegführungen herstellen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung haben sich diese Anforderungen bei Bauten und Anlagen im Umfeld von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten an dessen Bauweisen messen zu lassen. Insbesondere die Fassaden-, Fenster- und Dachgestaltung haben den Charakter der geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekte zu berücksichtigen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Art. 5