Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den verschiedenen Schutzzielen zu messen (BGE 123 II 256 E. 6a, mit Hinweisen). | |||||||||||| | | |||||||||||| | Sodann sieht Art. 47 Abs. 1 RBG vor, dass Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen sind, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Befindet sich die zu beurteilende Baute in der Umgebung von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten, so hat sie bezüglich Gestaltung und Einordnung erhöhten Anforderungen zu genügen (Art. 47 Abs. 2 RBG).