Dass diese Auffassung zumindest vertretbar erscheint, zeigte sich insbesondere auch am vorgenommenen Augenschein, in welchem namentlich zu Tage trat, dass die Wirkung der geschützten Pfarrkirche und deren Umgebung sowie das geschützte Ortsbild von Näfels durch das geplante Bauvorhaben kaum beeinträchtigt werden. | |||||||||||| | 3. | |||||||||||| | Die Beschwerdeführer rügen sodann, dass das geplante Bauvorhaben nicht mit dem Ortsbild- sowie Denkmalschutz vereinbar sei. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.1 Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) erstellt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung.