Sodann fällt das Bauvorhaben nicht unter die in Art. 66 BauV erwähnten Bauten und Anlagen. Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht aus anderen Gründen davon ausging, es lägen erhebliche Auswirkungen vor, welche einen Überbauungsplan als notwendig erscheinen liessen. Sie holte die für ihre Beurteilung notwendigen Berichte von Fachstellen ein und kam zum Schluss, dass sich das Bauprojekt gut in die Umgebung bzw. das Orts- und Landschaftsbild einfüge sowie mit den nachbarschaftlichen Interessen vereinbar sei.