| |||||||||||| | | |||||||||||| | Immerhin haben die rechtsanwendenden Behörden Art. 66 BauV zu beachten, welcher beispielhaft aufzeigt, wann erhebliche Auswirkungen im Sinne von Art. 46 RBG vorliegen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.3.4 Von den Beschwerdeführern wird zu Recht nicht behauptet, die streitbetroffene Parzelle sei im Zonenplan des Ortsteils Näfels als Gebiet mit einer Überbauungsplanpflicht bezeichnet. Solche Gebiete lassen sich nur ausserhalb der Dorfkernzone finden. Sodann fällt das Bauvorhaben nicht unter die in Art. 66 BauV erwähnten Bauten und Anlagen.