46 RBG eine Überbauungsplanpflicht zur Folge hat, sind die kommunalen und kantonalen Behörden aufgrund ihrer besonderen Orts- und Fachkenntnisse geeigneter als Gerichte. Hinzu kommt, dass die Gemeinde durch die Ortsplanung die haushälterische und zweckmässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bauliche Entwicklung sicherstellt (Art. 15 Abs. 1 RBG), wobei die Ortsplanung auch die Sondernutzungspläne umfasst (Art. 15 Abs. 2 RBG). Insofern kommt der Gemeinde bei der Anwendung von Art. 46 RBG ein Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nicht eingreifen darf. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Immerhin haben die rechtsanwendenden Behörden Art.