Bei jeder offenen Normierung ist demnach zu fragen, ob und wie weit der Gesetzgeber die Befugnis zur Konkretisierung dieser Bestimmung abschliessend einer Verwaltungsbehörde übertragen wollte, weil sie dafür fachlich kompetenter erscheint als ein Gericht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 453). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild vorliegen, was gemäss Art. 46 RBG eine Überbauungsplanpflicht zur Folge hat, sind die kommunalen und kantonalen Behörden aufgrund ihrer besonderen Orts- und Fachkenntnisse geeigneter als Gerichte.