Diese Unterscheidung ist deshalb bedeutsam, weil dem Gericht die Ermessensüberprüfung verwehrt ist (vgl. E. II/1.2), während die unbestimmten Rechtsbegriffe der Auslegung zugänglich sind, welche vom Gericht grundsätzlich überprüft werden kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446a f.) | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.3.2 Sowohl beim Ermessen als auch beim unbestimmten Rechtsbegriff liegen offene Formulierungen vor, die den Verwaltungsbehörden einen Entscheidungsspielraum gewähren.