Wie die Beschwerdeführer zu Recht bemerken, ist bei dieser Bestimmung danach zu fragen, ob eine offene Norm vorliegt, welche der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt, oder ob es sich bei den für die Überbauungsplanpflicht geforderten "erheblichen Auswirkungen" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Diese Unterscheidung ist deshalb bedeutsam, weil dem Gericht die Ermessensüberprüfung verwehrt ist (vgl. E. II/1.2), während die unbestimmten Rechtsbegriffe der Auslegung zugänglich sind, welche vom Gericht grundsätzlich überprüft werden kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.