Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen Überbauungsplanpflicht bildet Art. 46 RBG. Wie die Beschwerdeführer zu Recht bemerken, ist bei dieser Bestimmung danach zu fragen, ob eine offene Norm vorliegt, welche der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt, oder ob es sich bei den für die Überbauungsplanpflicht geforderten "erheblichen Auswirkungen" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.