Das streitbetroffene Bauprojekt habe keine solchen immensen Auswirkungen, woran die Ansichten der Dorfbewohner und der Nachbarschaft nichts änderten. Im Ergebnis sei in Anlehnung an die Stellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers nicht von einer Überbauungsplanpflicht auszugehen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.3 | |||||||||||| | 2.3.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen Überbauungsplanpflicht bildet Art.