| |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.2.4 Der Beschwerdegegner 3 weist darauf hin, dass das streitbetroffene Bauvorhaben gewisse Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie die Nachbarschaft habe. Diese seien aber nicht als erheblich einzustufen, da dies gemäss Art. 66 BauV und Art. 56 RBG nur auf Bauten zutreffe, welche tiefgreifendere Auswirkungen hätten, was beispielsweise bei einem Einkaufszentrum der Fall sei. Das streitbetroffene Bauprojekt habe keine solchen immensen Auswirkungen, woran die Ansichten der Dorfbewohner und der Nachbarschaft nichts änderten.