Der die Pfarrkirche umgebende, öffentliche und unbebaute Raum bleibe bestehen. Ferner könne aus dem Umstand, dass das Bauvorhaben teilweise in der Ortsbildschutzzone liege, nicht darauf geschlossen werden, dass ein Überbauungsplan zwingend vorzulegen sei. So sei ein sorgfältiger Umgang mit Bauvorhaben in diesem Bereich auch mittels einer sich gut einfügenden Gestaltungs- und Bauweise zu erreichen, was auf die geplante Anlage zutreffe. Schliesslich werde auch den Interessen der Nachbarn unter Einhaltung der Bauordnung und ohne Vorlage eines Überbauungsplans genügend Rechnung getragen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.2.4