Ferner werde durch das Bauvorhaben weder an der Pfarrkirche noch an den umliegenden Häusern etwas verändert, weshalb sich daraus ebenfalls keine Überbauungsplanpflicht ableiten lasse. Schliesslich könne es für eine Überbauungsplanpflicht nicht relevant sein, dass in der Nähe eine andere Überbauung realisiert werde. Diesbezüglich bestehe zum streitbetroffenen Bauprojekt kein sachlicher Zusammenhang. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 führt aus, es gehe bereits aus dem Wortlaut von Art. 46 RBG hervor, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Überbauungsplanpflicht bestehe. Der Begriff der erheblichen Auswirkungen gemäss Art. 46 RBG sei in Art.