Hinzu komme, dass sich die geplante Überbauung gut in die Umgebung einfüge, wovon im Übrigen auch die Fachstelle Denkmalschutz in ihren Stellungnahmen ausgegangen sei. Des Weiteren könne aus dem Umstand, dass ein Teil des betroffenen Bauprojekts in der Ortsbild- sowie Umgebungsschutzzone liege und das zu überbauende Gebiet zum ISOS gehöre, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen im Sinne von Art. 46 RBG habe. Ferner werde durch das Bauvorhaben weder an der Pfarrkirche noch an den umliegenden Häusern etwas verändert, weshalb sich daraus ebenfalls keine Überbauungsplanpflicht ableiten lasse.