Dies, weil die Beschwerdegegnerin 2 die örtlichen Verhältnisse besser kenne und weil die kantonale Abteilung für Denkmalpflege und Ortsbildschutz (nachfolgend: Fachstelle Denkmalpflege) in solchen Fragen über mehr Fachkenntnisse als das Gericht verfüge. Hinzu komme, dass sich die geplante Überbauung gut in die Umgebung einfüge, wovon im Übrigen auch die Fachstelle Denkmalschutz in ihren Stellungnahmen ausgegangen sei.