Vielmehr führe der Ausdruck dazu, dass der Baubewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Beurteilung ein Ermessen zukomme, welches diese pflichtgemäss ausgeübt habe. Selbst wenn der Ausdruck aber als unbestimmter Rechtsbegriff angesehen werden würde, so sei die richterliche Überprüfung der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdegegner 3 nur beschränkt möglich. Dies, weil die Beschwerdegegnerin 2 die örtlichen Verhältnisse besser kenne und weil die kantonale Abteilung für Denkmalpflege und Ortsbildschutz (nachfolgend: Fachstelle Denkmalpflege) in solchen Fragen über mehr Fachkenntnisse als das Gericht verfüge.