Insgesamt seien die Beschwerdegegner 1 damit zur Vorlegung eines Überbauungsplans verpflichtet. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.2.2 Die Beschwerdegegner 1 bringen dagegen vor, die Vorinstanz habe zu Recht eine Überbauungsplanpflicht verneint, da sich eine solche nicht direkt aus Art. 46 RBG ableiten lasse. Auch sei der Ausdruck "erhebliche Auswirkungen" gemäss Art. 46 RBG nicht als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren. Vielmehr führe der Ausdruck dazu, dass der Baubewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Beurteilung ein Ermessen zukomme, welches diese pflichtgemäss ausgeübt habe.