Gestützt auf den Nutzungsplan Talgebiete 2005 komme hinzu, dass das Grundstück in der Orts- bzw. Umgebungsschutzzone der Pfarrkirche liege und ein Teil der geschützten Mauerfassade auf dem Grundstück selbst gelegen sei. Ferner seien weitere schützenswerte Baudenkmäler und eine bereits realisierte Überbauung in der Nähe des Bauvorhabens zu finden. Es gebe im gesamten Kanton wohl kaum einen Ort, bei welchem die Voraussetzungen von Art. 46 RBG eindeutiger erfüllt seien. Dieser Umstand werde auch durch eine Unterschriftensammlung der Nachbarschaft sowie der Gemeindebewohner untermauert. Insgesamt seien die Beschwerdegegner 1 damit zur Vorlegung eines Überbauungsplans verpflichtet.