46 RBG zwingend ein Überbauungsplan vorzulegen sei. Beim Begriff der erheblichen Auswirkungen handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher vom Gericht im Rahmen der Rechtskontrolle zu überprüfen sei. Art. 46 RBG lasse bei der Pflicht zur Vorlegung eines Überbauungsplans keinen Raum, wenn ein Bauvorhaben erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild habe. Die Vorinstanz habe deshalb zu Unrecht auf ein Ermessen der Baubewilligungsbehörde verwiesen und Art. 46 RBG damit falsch angewendet.