Sodann bestimmt Art. 8 Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde Näfels vom 18. November 2005 (BO, in der Fassung vom 1. Juli 2011), dass in den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten ein Überbauungsplan vorzulegen ist, wobei die Gemeinde auch in weiteren Gebieten einen solchen verlangen kann. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.2 | |||||||||||| | 2.2.1 Die Beschwerdeführer führen aus, das streitbetroffene Bauprojekt habe erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie die Nachbarschaft, weshalb gestützt auf Art. 46 RBG zwingend ein Überbauungsplan vorzulegen sei.