46 RBG liegen nach Art. 66 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung vom 23. Februar 2011 (BauV) insbesondere dann vor, wenn für eine Baute oder Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist (lit. a), von der Baute oder Anlage übermässige Immissionen zu erwarten sind (lit. b) oder die Baute bzw. Anlage aufgrund ihrer Dimension/Grösse nur im Rahmen eines Überbauungsplans adäquat erfasst werden kann (lit. c). Sodann bestimmt Art.