| |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| | Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass das strittige Bauvorhaben eines Überbauungsplans bedürfe. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.1 Gemäss Art. 46 RBG gehört für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild oder mit ausserordentlichen Gefahren für Benützerinnen und Benützer und Nachbarschaft zur Baureife ein Überbauungsplan. Erhebliche Auswirkungen im Sinne von Art. 46 RBG liegen nach Art.