Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 und 2 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden. Mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestands bleibt dem Verwaltungsgericht hingegen die Überprüfung der Angemessenheit des vor-instanzlichen Entscheids verwehrt. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| |