Das DBU beantragte am 6. Oktober 2014, dass die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen sei. E.______ und F.______ beantragten am 10. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeentscheid des DBU vom 11. August 2014 sei vollumfänglich zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______ und B.______ sowie C.______. Den nämlichen Antrag stellte die Gemeinde Glarus Nord am 17. November 2014. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.3 Am 18. Dezember 2014 nahm das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort vor.