{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00085_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=489&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fad7224d26dc86603ac191795a75f8e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00085", "VG.2015.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:41", "Checksum": "1b122a417301385b2c628ef7beaae969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\nIII.\nGemäss Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat eine Partei im Beschwerdeverfahren grundsätzlich amtliche Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder wenn auf ihr Begehren nicht eingetreten wurde. Die Beschwerdeführer dringen mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung von Disp.-Ziffn. 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids nicht durch. Hingegen obsiegen sie insoweit, als eine rechtsgenügende verkehrsmässige Erschliessung noch nachzuholen ist. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.- zu je drei Achteln den Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen. Im Umfang von einem Viertel sind sie den Beschwerdegegnern 1 aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- sind den Beschwerdeführern 1 und 2 Fr. 750.- zurückzuerstatten.\nDie in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer 1 und 2 sind gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG überdies je zu verpflichten, den Beschwerdegegnern 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 steht eine solche mangels Vorliegens besonderer Umstände nicht zu (Art. 138 Abs. 4 VRG).\nGemäss Art. 53 Abs. 2 BO gehen Kosten für Abklärungen und Gutachten bei Bauvorhaben zu Lasten des Gesuchstellers. Das Gutachten der I.______AG erwies sich im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung der verkehrsmässigen Erschliessung als notwendig. Bereits die Beschwerdegegnerin 2 wäre dazu angehalten gewesen, die Sache durch ein Gutachten abklären zu lassen, weshalb es sich gestützt Art. 53 Abs. 2 BO rechtfertigt, die dafür angefallenen Kosten der Bauherrschaft bzw. den Beschwerdegegnern 1 aufzuerlegen. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegner 1 zu verpflichten sind, dem Verwaltungsgericht die Kosten für das Gutachten der I.______AG in der Höhe von Fr. 8'056.65 zurückzuerstatten.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. März 2013 wird unter die Bedingung gestellt, dass die Beschwerdegegner 1 vor Baubeginn die verkehrsmässige Erschliessung im Sinne der Erwägungen sicherstellen und die dafür notwendigen Bewilligungen einholen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\nDie pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- wird zu je drei Achteln den Beschwerdeführern 1 und 2 und zu einem Viertel den Beschwerdegegnern 1 auferlegt. Von dem von den Beschwerdeführern 1 und 2 bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- werden ihnen Fr. 750.- zurückerstattet.\nDie Beschwerdeführer 1 und 2 werden je verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids den Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädigung Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen.\nDie Beschwerdegegner 1 werden verpflichtet, dem Verwaltungsgericht die Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 8'056.65 zurückzuerstatten.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}