{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00085_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=489&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fad7224d26dc86603ac191795a75f8e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00085", "VG.2015.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:41", "Checksum": "1b122a417301385b2c628ef7beaae969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nDas Gutachten legt diesbezüglich mittels Schleppkurvennachweis ausführlich dar, dass das streitbetroffene Grundstück von Süden her mit einem Personenwagen, nicht aber mit einem LKW befahrbar sei. Die Linienführung für LKW habe von Norden her zu erfolgen. Nach Ansicht des Gutachters sei diese Linienführung problemlos realisierbar, zumal ein Einspuren unproblematisch erscheine. Die nachfolgenden Fahrzeuge würden an den haltenden Fahrzeugen vorbeikommen, weshalb der Verkehrsfluss auf der Kantonsstrasse nicht übermässig belastet werde. Dem und insbesondere auch der Ansicht, dass die Gefahr für einen Rückstau auf der Kantonsstrasse nur gering sei, ist zu folgen. Hinzu kommt, dass das streitbetroffene Areal während den Stosszeiten bis auf die Bauphase wohl nur selten mit LKW befahren werden wird. Sodann ist die Zufahrt zum Areal für Personenwagen sowohl von Norden als auch von Süden her möglich, was den Verkehrsfluss ebenfalls nicht übermässig beeinträchtigt. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass das Gutachten die Simulation mit einem Müllwagen vornahm. Zum einen handelt es sich dabei um ein Fahrzeug, welches nach der Bauphase nebst Personenwagen auf das Grundstück gelangen können müsste, zum anderen entspricht das Fahrzeug in etwa den Massen eines LKW, was das Gutachten ebenso ausführt. Sodann verkennen die Beschwerdeführer, dass das Gutachten die Zufahrt für Blaulichtorganisationen wie Sanität oder Feuerwehr explizit erwähnt. Das diesbezüglich Vorgebrachte zielt damit ins Leere. Aus dem Gesagten folgt, dass die Zufahrt zum Grundstück unbedenklich ist, sofern die Linienführung für LKW von Norden her erfolgt.\nSodann erscheint die Ausfahrt auf die Kantonsstrasse unproblematisch, was auch das Gutachten schlüssig dargelegt. Wie erwähnt, führt das noch amtlich zu publizierende Linksabbiegeverbot nämlich dazu, dass sich die Fahrzeuge vom streitbetroffenen Grundstück weg gut in den Verkehrsfluss der Kantonsstrasse einfügen. Zudem bewirkt der nahe gelegene Fussgängerstreifen, dass die von Süden herkommenden Fahrzeuge verlangsamen, was der Beschwerdegegner 3 zu Recht anmerkt. Da gemäss Gutachten und nach Ansicht der Kantonspolizei nur mit einer geringen Zunahme des Verkehrs von der streitbetroffenen Parzelle her zu rechnen ist, bestehen unter der Bedingung der Vorverlegung der Haltekante keine Bedenken bezüglich der Wegfahrt vom Areal.\nSchliesslich führt das Gutachten aus, dass ein Kreuzen in der Toreinfahrt selbst nicht möglich sei. Jedoch bestehe eine solche Möglichkeit auf der Strecke zwischen Tor und Tiefgarageneinfahrt. Es wäre zwar wünschenswert, die Einfahrt entsprechend zu verbreitern. Diese bauliche Massnahme fällt wegen der geschützten Mauer allerdings ausser Betracht. Unter dem Gesichtspunkt, dass nur eine geringe Zunahme des Verkehrs zu erwarten ist, ist übereinstimmend mit dem Gutachten davon auszugehen, dass ein Kreuzen innerhalb des Areals für die Erschliessung des streitbetroffenen Grundstücks genügt und der Verkehrsfluss dadurch nicht übermässig belastet wird. Die Befahrbarkeit des Areals ist damit nicht zu beanstanden, womit die entsprechende Rüge ins Leere greift.\n4.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Anlage im Hinblick auf die geplante Überbauung nur ungenügend erschlossen ist. Die bisherige Vorverlegung der Haltekante um 1,5 m vom Ausfahrtstor weg Richtung Kantonsstrasse reicht für die Einhaltung der Beobachtungsdistanz auf das Trottoir und den Fussgängerverkehr nicht aus. Es rechtfertigt sich daher, die Baubewilligung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Haltekante um einen weiteren Meter vorverlegt sowie die seitlichen Abschrankungen ebenfalls um einen Meter verlängert werden. Die Beschwerdegegner 1 haben diese bauliche Massnahmen vor Baubeginn sicherzustellen und die dafür notwendigen Bewilligungen einzuholen. Im Übrigen ist die verkehrsmässige Erschliessung als genügend zu betrachten.\n5.\nSchliesslich rügen die Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Bauvorschriften. Das geplante oberste Stockwerk sei ein Ausbau des Dachgeschosses und kein Giebelzimmer. Da die Gebäudehöhe 9,4 m betrage, sei ein ausgebautes Dachgeschoss gemäss Art. 6 BO nicht zulässig. Zudem liege eine geschlossene Bauweise vor, weshalb für die Realisierung ein Überbauungsplan vorzulegen sei.\n"}