{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00085_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=489&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fad7224d26dc86603ac191795a75f8e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00085", "VG.2015.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:41", "Checksum": "e85187d913194ba4f550afff3464905b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n||||||||||||\n|\n5.1.2 Es ist unbestritten, dass die Höhe der einzelnen geplanten Gebäude zwischen 9 und 10 m liegt. Die streitbetroffene Parzelle befindet sich in der Dorfkernzone, weshalb gestützt auf Art. 6 BO drei Geschosse und ein Giebelzimmer, jedoch kein Ausbau des Dachstocks erlaubt sind. Im Hinblick auf die Qualifikation der obersten Etage der geplanten Gebäude ist es aber nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 3 die Bauordnung der Gemeinde Mollis (BO Mollis) zur Auslegung herangezogen hat. Dies erweist sich als sachgerecht. So weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Gemeinde Mollis eine örtliche Nähe zur Gemeinde Näfels aufweise und ebenfalls eine Vorgängergemeinde von Glarus Nord sei. Bei der entsprechenden Qualifikation bietet sich eine Anlehnung an die BO Mollis somit ohne Weiteres an. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht substantiiert dar, weshalb die Bauordnung einer Vorgängergemeinde von Glarus Süd zur Auslegung anzuwenden sei. Hinzu kommt, dass sich die BO Mollis explizit zur Auslegung des ausgebauten Dachgeschosses und des Giebelzimmers äussert. Gestützt darauf stellte der Beschwerdegegner 3 fest, dass das zulässige Mass für ein Giebelzimmers nicht überschritten werde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner 3 durch seine Auslegung Recht verletzte oder die Masse gemäss den Planungsunterlagen falsch berücksichtigte. Er qualifizierte die projektierten Galeriezimmer zu Recht als mit Art. 6 BO vereinbare Giebelzimmer. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.2 |\n||||||||||||\n|\n5.2.1 Nach Art. 9 Abs. 3 BO ist der Gemeinderat berechtigt, aufgrund eines Überbauungsplans die geschlossene Bauweise zu verfügen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BauV bezeichnet die offene Bauweise die getrennte Erstellung von Bauten. Das seitliche Zusammenbauen ist dabei nur unter Einhaltung der maximalen Gebäudelänge möglich. Bei einer geschlossenen Bauweise sind die Bauten seitlich zusammengebaut. Die Gemeinde bestimmt die zulässigen Gebäudelängen (Art. 62 Abs. 2 BauV). Eine geschlossene Bauweise bildet damit die Vereinigung von zwei oder mehr an sich selbstständigen Gebäuden zu einer baulichen Einheit. Kriterien für eine geschlossene Bauweise sind insbesondere das Nichteinhalten des seitlichen Grenzabstandes, nur zwei freie Fassaden sowie die Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge (vgl. dazu etwa die Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden PVG 1983 S. 43 E. 1 f.). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.2.2 Die Gebäudeteile A und B sowie C und D verfügen jeweils über ein Treppenhaus, einen Lift und einen Technikraum für die Heizung. Sie werden jeweils gemeinsam erschlossen, weshalb die einzelnen Gebäudeteile funktionell nicht selbständig sind. Damit kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht von einer geschlossenen Bauweise ausgegangen werden, weshalb keine Überbauungsplanpflicht besteht. Schliesslich muss zwischen den Gebäudeteilen A und B sowie C und D kein Gebäudeabstand berücksichtigt werden, da es sich hierbei wie eben dargelegt nicht um eigenständige Gebäude handelt. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDamit wurden die Bauvorschriften eingehalten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||||\n|\nZum Schluss stellt sich die Frage, ob die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids als mitangefochten zu gelten haben. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n6.1 Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, dies sei der Fall, weil die Beschwerdeführer die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids beantragt hätten. Der Beschwerdegegner 3 ist hingegen wie die Beschwerdeführer der Meinung, dass sich der Streitgegenstand wegen der Dispositionsmaxime nicht auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdehnen lasse. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n6.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung von Disp.-Ziffn. 1 und 2 des vor-instanzlichen Entscheids. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen fechten sie nicht an. Mit ihnen und dem Beschwerdegegner 3 ist aufgrund der Dispositionsmaxime darin einig zu gehen, dass sich der Streitgegenstand nicht auf die vor-instanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdehnen lässt. So ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 VRG, dass das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid weder zu Gunsten noch zu Ungunsten einer Partei über die gestellten Parteianträge hinausgehen darf. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 100 Abs. 3 lit. a - lit. c liegt nicht vor. Es hätte der Beschwerdegegnerin 2 zudem offen gestanden, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen selbst anzufechten, was sie aber unterliess. Schliesslich kennt das kantonale Verwaltungsprozessrecht das Institut eines Anschlussrechtsmittels nicht. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die verkehrsmässige Erschliessung der geplanten Überbauung ist ungenügend. Die Baubewilligung ist deshalb nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die Haltekante sowie die seitliche Abgrenzung bei der Zufahrt zum streitbetroffenen Grundstück im Sinne des Gutachtens um einen Meter zur Kantonsstrasse hin vorverlegt bzw. verlängert werden. Die Beschwerdegegner 1 sind dazu anzuhalten, vor Baubeginn die entsprechende Lösung sicherzustellen und die dafür notwendigen Bewilligungen einzuholen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|"}